Stellungnahmen und Positionen

Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist im Rahmen von Anhörungen, Expertengesprächen oder Fachtagungen bei Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Dabei setzt sich die LIGA für mehr soziale Gerechtigkeit und bessere Rahmenbedingungen für die sozialen Dienste und Einrichtungen ein. Aktuelle Stellungnahmen finden Sie auf dieser Seite.

Die LIGA Positionspapiere antworten auf aktuelle sozialpolitische Fragestellungen. Mit ihnen beteiligt sich die LIGA am gesellschaftlichen Diskurs, ergreift Partei für sozial Benachteiligte und gestaltet die soziale Arbeit.

24.01.2023

Landkreis Rostock plant Kita-Personalschlüssel – nach Urteil ist das rechtswidrig

Der Landkreis Rostock plant die Neufassung der Satzung zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes. Ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (OVG) allerdings testiert, die Praxis der Regelung von Personalschlüsseln zur Deckelung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung durch Landkreise und kreisfreie Städte ist rechtswidrig und unwirksam.Trotz dessen plant der Landkreis Rostock erneut, Personalschlüssel in die Satzung aufzunehmen.

Die LIGA M-V schließt aus dem Urteil des OVG M-V, dass das Kindertagesförderungsgesetz M-V die Landkreise und kreisfreien Städte nicht ermächtigt, konkrete Betreuungs- bzw. Personalschlüssel zu regeln.

Personalschlüssel, also Stellenanteile einer Fachkraft, müssen so kalkuliert sein, dass mittelbare und unmittelbare pädagogische Arbeit, die Aufgaben der Inklusion, Fort- und Weiterbildung, sowie die Einbeziehung von durchschnittlichen Krankheits- und Urlaubstagen und tarifrechtliche Einigungen berücksichtigt und tatsächlich auch umsetzbar sind. Die Berechnung von Personalschlüsseln liege nach Auffassung der LIGA M-V bei den Kita-Trägern.

„Den Landkreisen und kreisfreien Städte obliegt es hingegen per Satzung auszugestalten, unter welchen Bedingungen Fachkräfte mehr Kinder und unter welchen Bedingungen Fachkräfte weniger Kinder fördern können.“ Das meint Gerhard Bley, ehemaliger Leiter der Abteilung 2 – Jugend und Familie des Sozialministeriums.  

Wobei sich durchschnittlich in § 14 Abs. 1 KiföG M-V auf die Kinderzahl und nicht auf die Fachkraft bezieht. Daher kann sich die Satzungsermächtigung in § 14 Abs. 2 KiföG M-V auch nur auf die Kinderzahl des Fachkraft-Kind-Verhältnisses beziehen, nicht aber auf die Fachkraft.

In diesem Sinne schreibt das OVG M-V auf Seite 26 im Rahmen der Prüfung der fehlerfreien Ausübung des Normsetzungsermessens: Soweit der Antragsgegner [also der Landkreis] in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KiföG-Satzung konkrete Betreuungsschlüssel bestimmt, werden damit weder Fachkraft-Kind-Relationen angegeben […]. Seite 31 deklariert: Näheres legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Satzung fest. Dieser Satz ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (GVOBl. M-V 2013, 452, 453) gestrichen und mit inhaltlich ersetzt worden. Mit den zugleich eingeführten Sätzen 3 und 4 ist die Ermächtigung der Ausgestaltung durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte ‒ wie bereits ausgeführt ‒ auf die genannten Merkmale beschränkt worden.

Daher wird das Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn stattdessen Personalschlüssel geregelt werden, die nichts mit der Kinderzahl zutun haben.

Der Kreistag des Landkreises Rostock wird im Februar 2023 dazu abstimmen.

Das Urteil des OVG M-V lesen Sie hier